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Bei der Sociedad de responsabilidad limitada (S.L.) handelt es sich um eine spanische Aktiengesellschaft und entspricht dort etwa der GmbH nach deutschem Recht.

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German GmbH als Inhaber einer spanische S.L.(GmbH)

Versteuerung in Deutschland: 95% der von der spanische GmbH vereinnahmten Dividende sind in Deutschland steuerfrei (sofern die spanische Konzernmutter eine Beteiligung von mindestens 10% an der spanische Firma erwartet). In diesem Falle ist die Steuer auf 1,5% - 1,65% begrenzt. Die Körperschaftsteuer beträgt in Deutschland generell 15%. Betrachtet man eine spanische GmbH mit einem Unternehmensgewinn von 100.000 Euro, die den gesamten Unternehmensgewinn nach Abzug der Steuer an die inländische GmbH zahlt, so ergeben sich folgende Steuereffekte:

mw-headline" id="" id="Gründung">Gründung[a class="mw-editsection-visualitor" href="/w/index. php?title=Sociedad_de_responsabilidad_limitada_(Spanien)&veaction=edit&section=1" title="Abschnitt editieren: Gründung ">Bearbeiten | | | | Quelltext bearbeiten]>

Bei der Sociedad de responsabilidad limitada (S.L.) handelt es sich um eine Gesellschaft spanischen Rechts, die in etwa der GmbH nach dem deutschen Recht gleichkommt. S. L. wird durch das LSRL (Ley de Sociedades de Responsibilidad Limitada - Gesellschaft mit begrenzter Haftung) von 1953 reguliert. Mit der späteren Registrierung im spanischen Firmenbuch ist die S.L. voll geschäftsfähig.

Je nach Saison, Kapazitäten und Auslastung der zuständigen Behörden kann es zwischen 4 und 8 Stunden und mehr von der Stiftung bis zur Registrierung dauern. In diesem Fall hat der Erwerber darauf zu achten, ob er bereits vor der Akquisition im Geschäft war, denn allfällige stille Lasten werden ebenfalls ohne weiteres mitgenommen, auch wenn sie dem Erwerber zum Zeitpunkt der Akquisition nicht bekannt waren.

Die S. L. bekommt nach der Registrierung im spanischen Firmenbuch eine CIF. Darüber hinaus kann S.L. eine ausländische Steuer-Nummer anfordern, die es ihr unter Umständen erlaubt, mit einigen EU-Staaten ohne Umsatzsteuerpflicht zu arbeiten. Gemäß den Vorschriften über die freie Wahl der Betriebsstätte in Europa kann eine S. L. eine Zweigniederlassung in jedem beliebigen Staat der EU errichten.

Eine Verpflichtung zum Nachweis, dass sie auch am Standort der Zweigniederlassung aktiv ist, gibt es nicht. Wird nur eine Vertretung gegründet und keine Zweigniederlassung gegründet, entfällt in der Regel die Steuerschuld am Sitz der Vertretung. Allerdings muss sichergestellt sein, dass die Steuerbehörden die Vertretung nicht als Zweigniederlassung betrachten.

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