Prokon Verlust Steuerlich Absetzen
Verluststeuerabzug ProkonProkon Verluste steuerlich abzugsfähig?
Mit dem Konkurs der Gesellschaft Prokon im Jahr 2014, die die Fremdfinanzierung von Windenergieanlagen übernahm, dürften die Eigentümer der Genussscheine Prokon den größten Teil ihres Kapitals verlor. Ungeklärt ist die Fragestellung, ob die Verlustvorträge zumindest steuerlich abzugsfähig sind. Steuerliche Verlustvorträge aus Forderungsverlusten werden von den Finanzbehörden nicht anerkannt (BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2012, bereinigt um S. 953 Rz. 60).
Gleichwohl sollte jeder geplatzter Investor seinen Verlust in der Größenordnung der Unterscheidung zwischen den Erwerbskosten seiner Teilnahme und der möglichen teilweisen Rückzahlung durch den Konkursverwalter in seiner Erklärung, nämlich als Verlust aus anteilähnlichen Genussrechten nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 STG (Zeile 10 in Anhang KAP 2014) ausweisen.
Weist das Steueramt die Steuerveranlagung zurück, so ist gegen die Steuerveranlagung mit Bezug auf ein vor dem BVG hängiges Klageverfahren Berufung einzulegen. Dabei geht es um die Fragestellung, ob der Verlust aus einer Zwangsentnahme von entschädigungsfreien Anteilen im Zuge eines Konkursverfahrens steuerlich zu verkraften ist (Aktenzeichen der Revision: VIII R 69/13). Durch die Nutzung des Dienstes erklären Sie sich mit der folgenden Prozedur einverstanden:
Verlust aus PROKON Genussscheinen nach insolvenzsteuerlich abzugsfähig?
Im Jahr 2013, d.h. nach dem 01.01.2009, haben wir PROKON Genussscheine gekauft. Wir gehen daher davon aus, dass bei nach dem 1. Januar 2009 erworbenen und mit Verlust verkauften oder zurückgenommenen Wertschriften der Verlust mit aktiven Beteiligungserträgen zur Steuersenkung ausgeglichen wird. Die Verluste stellen sich wie folgend dar:
Der 41,1%ige Insolvenzverlust in Anhang KAP Linie 10 (Ungedeckte Gewinne OHNE Verluste aus dem Verkauf von Aktien), der in unserer Erklärung zur Steuer 2015 gefordert wurde. Allerdings wird dieser Verlust vom Steueramt nicht anerkannt: "Die von Ihnen übernommenen Genussscheine von PROKON sind keine eigenkapitalähnlichen Wertpapiere. Die Genussscheinbedingungen stellen aus 11 Nr. 3 klar, dass die Genussscheine den Inhaber nicht berechtigen, über die Tilgung des Genussrechtskapitals hinaus am Verwertungserlös teilzunehmen".
Für den Fall der Aufhebung ( "Liquidation") des Emittenten, bei der die verborgenen Rücklagen des Emittenten aufgedeckt werden sollen, haben die Genussscheininhaber das Recht auf Rückzahlung des Genusskapitals zum Zeitwert. Die Ermittlung des Buchwerts erfolgt auf Basis des Nennwertes des geleisteten Genusskapitals unter Abzug noch nicht nachgeg. vorhandener Verlustaktien zuzüglich noch nicht ausgeschütteter Gewinnausschüttungen.
Die Rückzahlungsforderung hat Vorrang vor der Einlösung des Grundkapitals, andernfalls ist sie gegenüber allen anderen nicht nachgeordneten Forderungen der Gläubiger des Emittenten untergeordnet. Die Genussscheine berechtigen den Inhaber nicht zur Beteiligung am Verwertungserlös, der über die Tilgung der Genussscheine hinausgeht. Unser Fragen: Können wir daher unseren Verlust nicht beanspruchen, weil es sich nicht um Aktienanleihen oder gar um irrelevante Wertpapiere handel?
Ist die rechtliche Position in dieser Sache klar oder können wir uns auf ein ähnliches Vorgehen vor einem Finanzamt verlassen? Der Rechtscharakter der Beteiligungsrechte ist in der Tat beträchtlich. Genussscheine können aktien- oder schuldverschreibungsähnlich ausgestaltet werden, jeder Genussrechtsschein ist anders, die Beurteilung des Designs ist in diesem Falle letztendlich Sache des Gerichts, d.h. wahrscheinlich des Bundesfinanzhofs.
Für ein allfälliges Gerichtsverfahren vor dem Finanzamt sollten Sie sich mindestens an einen Anwalt wenden, damit Ihre Rechte angemessen ausgeübt werden können. Es ist zu berücksichtigen, dass der Verfahrensabschluss am Ende vollständig offen ist und ausschließlich von der Beurteilung der Errichtung der Genussrechte durch einige wenige Juroren abhängt, eine Vorhersage oder Bewertung durch mich wäre nicht ernst, es gibt praktisch eine 50:50-Probe.
Die Vorgehensweise VIII R 69/13 am BFH ist uns bekannt. Bis zur Entscheidung über dieses Vorgehen haben wir bereits beim Steueramt einen entsprechenden Einspruch beantragt. Allerdings teilte uns das Steueramt dann mit, dass dieses Vorgehen bereits beschlossen sei. Nachfolgend sind die wesentlichen Feststellungen des Gerichtsurteils im Rahmen der Insolvenz von PROKON aufgeführt:
18: Ein Verlust aus der Ausgabe von Anteilen kann nur gegen 20 Abs. 6 S. 5 STG mit Erträgen aus der Ausgabe von Anteilen im Sinne von 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 1 S. 1 EStG aufgerechnet werden. 19: Nach 20 Abs. 6 S. 6 EWStG vermindern Veräußerungsverluste aus kapitalertragsteuerpflichtigen Anlagen die Erträge, die der Anleger in den nachfolgenden Bemessungsperioden aus dem Anlagevermögen erwirtschaftet, nur, wenn ein Zertifikat im Sinne von 43a Abs. 3 S. 4 EWStG vorlegt.
Eine Verlustverrechnung aus der Insolvenz von PROKON mit anderen Kapitalerträgen wäre nur möglich, wenn wir eine Urkunde im Sinne des 43a Abs. 3 S. 4 STG einreichen können. PROKON hat uns jedoch kein solches Zertifikat zur Verfügun. Würden die PROKON-Genussrechte vom Steueramt als Aktienanleihe bilanziert, konnten wir die Verlustvorträge auch nur mit Erträgen aus dem Verkauf von Akten ausgleichen.
Aus diesem Grund ist es uns nicht zumutbar, der Beschwerde gegen den Veranlagungsbescheid stattzugeben. Falls Sie keine anderen eigenkapitalähnlichen Finanzprodukte besitzen, profitieren Sie nicht von den Verlusten, auch wenn Sie ein Zertifikat besitzen. Es ist möglich, dass der Aktienerwerb in Zukunft in Erwägung gezogen werden kann, so dass die Schäden, wenn Sie sie im Beschwerdeverfahren geltend machen können, nicht "verloren" oder "wertlos" wären, das Ergebnis des Prozesses jedoch noch vollständig offen ist und die Strafverfolgungskosten nicht vorhersehbar sind, so dass es sich nicht um eine rechtliche, sondern um eine ökonomische Entscheidungsfindung handelt, ob Sie das Kostendisku it einer Negativentscheidung tra-gen wollen.