Mitgas Chemnitz

Mit Gas Chemnitz

enviaM und MITGAS sind an einer Vielzahl von sozialen, sportlichen, kulturellen, schulischen, universitären und ökologischen Projekten beteiligt. Die MITGAS Mittlere Deutsche Erdgasversorgung in Chemnitz - Opening Hours & Address Möchten Sie Datensätze bearbeiten oder entfernen, klicken Sie unter der Rubrik und der Einstufung auf Datensätze bearbeiten. Wichtig: Die meisten der in unseren Gelben Seiten angegebenen Informationen erhalten wir von den nachfolgend aufgeführten Datenanbietern. Auf dieser Seite finden Sie Lösungen für die am meisten gestellten Aufgaben und unser Kommunikationsformular. Finden Sie auf Ihrem Handy eine Immobilie, eine Werkstatt, Ärzte, ein Restaurant und mehr.

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Gazgemeinschaft Mitteldeutschland: The Association

1 ) Der Verein bezweckt die Wahrung der allgemeinen Belange der an der Nutzung von Erdgas als Energiequelle interessierten Verbundpartner unter Berücksichtung der Kundschaft. Der Aufgabenbereich umfasst die Marktausrichtung, die Bewerbung, die Kundenberatung, den Austausch von technischen Erfahrungen, die Aus- und Fortbildung, die Erhöhung des beruflichen Rufs der Mitgliedsunternehmen sowie die Verbreitung und Stärkung des Bildes von Erdgas, vor allem durch Aus- und Fortbildung der Mitgliedsunternehmen über Anwendungsgebiete und Einsatztechniken von Erdgas, unter Beobachtung und F örde-rung des wirtschaftlichen Energiekonsums und des Umweltschutz-.

3 - Der Beitritt (1) Die Vereinsmitglieder können sowohl physische als auch physische und rechtliche Einheiten sein. Zu den ordentlichen Mitgliedern können vor allem gehören: Zu den Fördermitgliedern können vor allem gehören: andere betroffene Institute wie Fachhochschulen, Universitäten, Planungs- und Wohnbaugenossenschaften und dgl. sowie Privatpersonen, z.B. Fachkräfte an Berufsbildungseinrichtungen, etc. Bei den Gründungsmitgliedern handelt es sich um Vollmitglieder.

Die Grundvoraussetzung für den Eintritt in den Kreis der Mitgliedschaften ist ein schriftlich an den Präsidium zu richtender Antrag auf Aufnahme.

Dies repräsentiert das Vereinsmitglied. Die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Bei schuldhafter und schwerwiegender Verletzung der Vereinsinteressen durch ein Vorstandsmitglied kann es durch Beschluß des Vorstands aus dem Verband ausgegliedert werden. Der Verwaltungsrat hat dem Vorstandsmitglied vor der Beschlussfassung die Möglichkeit zur Stellungnahme mündlich oder schriftlich zu erteilen.

Die Entscheidung des Vorstands ist in Schriftform zu rechtfertigen und dem Vorstandsmitglied zuzuleiten. Der Austritt eines Mitglieds aus der Liste der Mitglieder kann durch Beschluß des Vorstands erfolgen, wenn es trotz zweier Mahnungen mit der Entrichtung von Beiträgen oder Abgaben in Verzug gerät. Die Entscheidung des Vorstands über die Löschung wird dem betreffenden Vorstandsmitglied mitgeteilt.

Der Rücktritt aus dem Verband ist durch eine entsprechende Mitteilung an den Verwaltungsrat zu erklären. 5 - Beiträge(1) Die Förderung des Verbandes geschieht durch Spenden. Der Wechsel der Beitragshöhe sowie die Wechsel der Festlegung der Fälligkeit und der Zahlungsweise der Beitragszahlungen werden durch Beschluß des Präsidiums vorgenommen. Wird der Rücktritt aus dem Verband durch ein Mitglied erklärt, aus dem Kreis der Mitglieder ausgegliedert oder aus der Liste der Mitglieder entfernt, so trägt das ausgeschiedene mitglieder den vollen Betrag der für das Haushaltsjahr festgesetzten Beitragssätze.

Ein Rückerstattungsanspruch des ausscheidenden Mitglieds auf bereits geleistete Beitragszahlungen besteht nicht. 6 - Rechte und Pflichten von Mitgliedern (1) Jedes Element hat für die ganze Zeit der Zugehörigkeit ein nicht exklusives, gebührenfreies Recht auf Nutzung der aus der Umsetzung der Einzelprojekte resultierenden Erkenntnisse und Ergebnisse. Für den Fall, dass der Verband eigene Rechte hat oder über die er auf andere Weise verfügt, wird von den Mitgliedern ein nicht exklusives, für die Laufzeit der Zugehörigkeit kostenloses, aber widerrufbares Recht zur Nutzung eingeräumt, einschließlich der gewerblichen Schutzrechte und Copyrights.

Jeder ehemalige Gesellschafter ist nach der Umwandlung des Verbandes befugt, die im Rahmen des Verbandes erworbenen Erkenntnisse selbstständig zu verwerten, solange keine Einschränkungen jeglicher Natur vorgenommen wurden oder diesen zuwiderlaufen. Jeder Teilnehmer ist zur Teilnahme an allen Sitzungen und Events des Verbandes ermächtigt. Die Mitglieder sind befugt, auf Firmenköpfen und Fakturen Hinweise auf die Vereinsmitgliedschaft zu geben und Betriebsstätten und Fahrzeuge mit dem Vereinszeichen zu versehen.

7 - Organe des Verbandes sind der Vereinsvorstand, der geschäftsführende Direktor und die Generalversammlung. 8 - Vorstand(1) Dem Aufsichtsrat angehören die Vorstandsmitglieder oder Repräsentanten von Verbandsmitgliedern an. Die Geschäftsleitung setzt sich aus zehn verschiedenen Persönlichkeiten zusammen. Das Präsidium bestimmt aus seiner Mitte den Präsidenten und zwei stellvertretende Sitze. In der Regel wird der Verwaltungsrat von einem bestimmten Repräsentanten der MITGAS geleitet.

Dabei wird der Verband durch den Präsidenten und einen seiner Vertreter rechts- und aussergerichtlich mitvertreten. 9 - Vorstandsaufgaben (1) Der Verwaltungsrat ist für alle Vorstandsaufgaben und -belange des Verbandes verantwortlich, es sei denn, die Statuten haben die Verantwortlichkeiten auf ein anderes Gremium verlagert. Vor allem nimmt der Verwaltungsrat die folgenden Funktionen wahr:

In allen Fragen von wesentlicher Tragweite hat der Präsidialausschuss die Generalversammlung regelmäßig und in angemessener Weise zu informieren. Die Details der internen Zusammensetzung des Exekutivausschusses und seiner internen Verteilung und Ausführung von Tätigkeiten können in einer Verfahrensordnung festgelegt werden. In den Fällen, in denen der Exekutivrat einen geschäftsführenden Direktor im Sinn von 12 mit den in Absatz 1 genannten Funktionen bestellt hat, ist er zur Überwachung des Geschäftsführers angehalten.

10 - Neuwahl und Wahlperiode des Vorstands(1) Der Aufsichtsrat wird von der Generalversammlung für eine Dauer von fünf Jahren, berechnet ab dem Tag der Neuwahl, neu bestimmt. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils individuell bestellt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird ein fristgerechtes Neumitglied für den weiteren Verlauf der Amtsperiode bestellt.

Als Vorstandsmitglieder können nur Vorstandsmitglieder oder Repräsentanten von Verbandsmitgliedern bestellt werden. Nach Ablauf der Laufzeit der Mitgliedschaft tritt das ausgeschiedene Vorstandsmitglied oder der Repräsentant des ausgeschiedenen Mitglieds aus dem Exekutivrat aus. 11 - Tagungen und Beschlussfassungen des Vorstands(1) Der Aufsichtsrat entscheidet in Tagungen, die vom Aufsichtsratsvorsitzenden oder, in dessen Abwesenheit, von einem seiner stellvertretenden Aufsichtsratsmitglieder einzuberufen sind; eine Bekanntgabe der Traktanden ist nicht erforderlich.

Wurde in einer vorangegangenen Vorstandssitzung ein verbindlicher Zeitpunkt vereinbart, ist eine Einberufung zum festgesetzten Zeitpunkt entfällt. Das Präsidium ist beschlussfähig, sofern wenigstens die Hälfe seiner Vorstandsmitglieder vertreten sind. Die Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Stimmen gefasst. Im Falle einer Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende den Stichentscheid hat.

Die Geschäftsleitung kann im Wege des Umlaufverfahrens entscheiden, wenn alle Mitglieder der Geschäftsleitung dem Beschlussvorschlag zugestimmt haben. Der Vorsitzende ist für den Vorsitz in den Vorstandssitzungen verantwortlich, in dessen Verhinderung einer seiner Vertreter. Die Entscheidungen des Vorstands werden im Protokoll festgehalten. 12 - Geschäftsführer(1) Ein stellvertretender Vorsitzender des Vorstands kann vom Aufsichtsrat zum geschäftsführenden Direktor ernannt werden.

Die Aufgabe des geschäftsführenden Direktors wird von dem Aufsichtsratsmitglied ausgeübt, das den Vorstandsvorsitzenden inne hat. Die Geschäftsführung hat dem Verwaltungsrat Mittel, Hilfsmittel und Einrichtungen zur Durchführung seiner Tätigkeiten und Tätigkeiten zur Verfuegung zu stellen. Die Geschäftsführerin soll den Präsidialausschuss bei der Führung der Buchhaltung, der Erstellung des Präsidiums und der Hauptversammlungen sowie bei allen für die Durchführung erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen unterstützen.

Er kann dem geschäftsführenden Direktor Aufträge im Sinn von § 9 Abs. 1 übertragen. Die Geschäftsführung ist ihm gegenüber verantwortlich. Der geschäftsführende Direktor kann vom Präsidium ermächtigt werden, bei bestimmten Rechtsgeschäften für fremde Rechnung des Verbandes allein zu agieren und in seinem eigenen Namen, aber im Einklang mit der Ermächtigung und unter strikter Beachtung der Verbandsinteressen zu agieren.

Zu diesem Zweck ist er dem Gesamtvorstand gegenüber unmittelbar verantwortlich und verantwortlich. 13 - Generalversammlung(1) In der Generalversammlung hat jedes Glied eine Stimme, unabhängig davon, durch wie viele Persönlichkeiten das Glied auftritt. In der Hauptversammlung kann sich ein Glied durch ein anderes mitwirken. Dauerbevollmächtigte sind nicht zulässig; die Bevollmächtigung ist für jede Hauptversammlung separat zu erteilen. In diesem Fall ist die Bevollmächtigung nicht erforderlich.

Die Generalversammlung ist für folgende Geschäfte zuständig: 14 - Berufung der Generalversammlung(1) Die Generalversammlung findet zumindest einmal im Jahr statt. Auf Wunsch oder auf Antrag eines Zehntels der Gesellschafter werden weitere Hauptversammlungen abgehalten. Die Hauptversammlungen werden vom Präsidium mit einer Einladungsfrist von 2 Kalenderwochen einzuberufen.

Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden oder, wenn er dazu nicht in der Lage ist, von einem seiner Vertreter ausgesprochen. Ansonsten ist die Übersendung einer Traktandenliste verzichtbar, soweit der Inhalt der Hauptversammlung in der Einberufung bekannt gemacht wird. Die Hauptversammlung beschließt über das Begehren, Punkte auf die Agenda zu setzen. 15 - Beschlüsse der Generalversammlung(1) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands, in dessen Verhinderung einer seiner Vertreter.

Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden so schnell wie möglich gefasst. Wird eine solche Vereinbarung nicht zustande gebracht und ist nach dem Recht oder der Statuten nichts anderes vorgesehen, so beschließt die Hauptversammlung nach den nachfolgenden Regeln: In der Generalversammlung ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn in der Regel mehr als ein Drittel der Stimmberechtigten vorhanden oder repräsentiert ist. Die vorgeschlagenen Beschlüsse gilt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Stimmen als gefasst.

Die Anwesenheit eines Mitglieds ist auch dann erforderlich, wenn es eine von einem anderen mitwirkenden schriftlichen Stimmrechtsmitteilung hat, wofür ein Fax in schriftlicher Form ausreicht. Für Änderungen der Satzung ist die Gesellschaft beschlussfähig, wenn in der Regel mehr als ein Viertel der Stimmenzählig ist. Eine Beschlussvorlage ist als gefasst anzusehen, wenn sie mit einer Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der erschienenen Stimmen gebilligt worden ist.

Die Mehrheit von vier Fünfteln der jetzigen Vorstandsmitglieder ist für die Umwandlung des Verbandes mit der gleichen beschlussfähigen Mehrheit gültig. Ist die Stimmenzahl gleich, bestimmt der Vorsitzende der Versammlung durch Los. 8 ) Sofern die Hauptversammlung nichts anderes bestimmt, findet die Stimmabgabe durch Handerheben statt. Über den Hauptinhalt der Hauptversammlung ist ein Protokolle zu führen. Die Beschlussfassung der Hauptversammlung ist in schriftlicher Form festzuhalten.

Zu diesem Zweck übermittelt der Vorsitzende des Vorstands den Vereinsmitgliedern unter Angabe der Gründe einen Beschlussantrag im Auftrag des Vorstands. Der Beschluß über den Beschlußvorschlag wird dem Vorstandsvorsitzenden unter Einhaltung der von ihm gesetzten Frist übermittelt. Bei Beschlüssen im Wege der Schriftform ist die Beteiligung von mind. einem Dezimeter der Vereinsmitglieder notwendig; Änderungen der Satzung oder ein Beschluß über die schriftliche Zirkulation erfordern eine beschlussfähige Mehrheit im Sinne von 15 Abs. 5 Die Beschlußvorschläge sind als genehmigt anzusehen, wenn eine Mehrheit von mind. zwei Dritteln der Stimmberechtigten dafür stimmt; für die Aufhebung des Bundesverbandes ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitwirkenden maßgebend.

16 - Advisory BoardDer Executive Board kann einen Advisory Board mit Beratungsfunktion ernennen und dessen Größe und Zusammenstellung bestimmen. 17 - Beilegung von Streitigkeiten(1) Ein Arbitragegericht beschließt über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitglieder, die Beschlussfassung in der Generalversammlung und im Präsidium sowie über alle anderen Streitigkeiten des Verbandes, die nicht im gegenseitigen Einvernehmen entschieden werden können, unter Ausschluß des gewöhnlichen Gerichtsverfahrens.

18 - Aufhebung des Verbandes (1) Die Generalversammlung beschliesst über die Umwandlung des Verbandes nach 15 Abs. 4 oder 6. (2) Sofern die Generalversammlung nichts anderes beschliesst, sind der Vorstandsvorsitzende und der geschäftsführende Direktor gemeinschaftlich ermächtigte Nachlasskräfte. Die nach der Abwicklung vorhandenen Vermögenswerte werden im Verhältnis zur Summe der gezahlten Beitrags- und Abgabenzahlungen auf die Gesellschafter übertragen.

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